Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf

Immobilien: Suche - Bewertung - Finanzierung - Kauf

Urteil des Amtsgericht Gelsenkirchen (Az: 202 C 3/16) Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung kann nicht nachträglich widerrufen werden

Fast jeder Mieter kann ein Lied davon singen: Regelmäßig und meist so oft, wie es das Gesetz zulässt, flattern Briefe mit einer Mieterhöhung bzw. Mietanpassung ins Haus. Da die Mieten zu den Lebenshaltungskosten gehören und jeder Mensch ein Dach über dem Kopf braucht, kann dieser Posten schlecht umgangen werden.

Der Gesetzgeber hat in Sachen Mieterhöhung jedoch ganz klare Richtlinien und Grundlagen geschaffen, die es zu beachten gilt. So muss der Mieter beispielsweise der Mieterhöhung ausdrücklich zustimmen, damit diese wirksam werden kann. Doch ist eine solche Zustimmung wirklich endgültig oder kann der Mieter sie im Nachhinein auch widerrufen? Mit dieser kniffligen Frage hatte sich vor kurzem das Amtsgericht Gelsenkirchen zu beschäftigen. Hier der genaue Sachverhalt:

Im Mai 2015 erhielt ein Mieter von seinem Vermieter einen Brief mit der Ankündigung einer Mieterhöhung und der Bitte, diesem Ansinnen schriftlich zuzustimmen. Der Mieter gab diese Zustimmung in schriftlicher Form ab, widerrief sie jedoch einige Zeit später wieder und weigerte sich in der Folge, die neue, höhere Miete zu bezahlen. Der Vermieter erkannte den Widerruf nicht an, mahnte den Mieter zunächst ab und erhob dann Klage, als die Mahnung ins Leere gelaufen war.

Der Fall wurde schließlich vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen verhandelt. Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters und stellte fest, dass diesem nach Paragraph 535 ein Anspruch auf die erhöhte Miete zugestanden habe, da die Zustimmungserklärung des Mieters wirksam gewesen sei.

Eine Zustimmungserklärung, so der Richter zur Begründung des Urteils, sei kein Fernabsatzgeschäft im Sinne des Gesetzes, somit sei der Mieter grundsätzlich nicht dazu berechtigt gewesen, einen Widerruf zu erklären. Auch die Tatsache, dass die Ankündigung der Mieterhöhung vom Vermieter per Brief - also über ein Fernkommunikationsmittel - übermittelt worden sei, spiele hierfür keine Rolle. Laut Gericht gehören zur Annahme eines Fernabsatzgeschäfts noch weitere Voraussetzungen, z. B. der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems. Eine herkömmliche schriftliche Korrespondenz zwischen zwei Mietvertragsparteien stelle kein solches System dar.

Abschließend, so der Richter weiter, bezwecke das Vorhandensein einer Widerrufsregelung laut Gesetzgeber, den Verbraucher vor einer die freie Willensbildung einschränkenden Überrumpelungssituation zu schützen. Eine solche Situation habe hier jedoch nicht vorgelegen, und liege bei einem Mieterhöhungsverlangen auch generell nicht vor. Jedem Mieter obliege das Recht, innerhalb der ihm von Gesetzes wegen eingeräumten Frist von zwei Monaten ohne Beeinflussung durch den Vermieter zu entscheiden, ob er die Mieterhöhung annehme und ihr zustimme oder ihr widerspreche.

Der Mieter unterlag somit im Gerichtsprozess und muss zukünftig die höhere Miete zahlen, zudem muss er hinsichtlich der seit der wirksamen Mieterhöhung zu niedrig gezahlten Mieten die Differenzbeträge zur neuen Miete erstatten. Auch die Verfahrenskosten hat er zu tragen.


Weitere Meldungen in den Archiven:
2010/2011, 2012, 2013-2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020-2023,
Immobilien News ab 2024


[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]

nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de

© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de